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BEK 2023 120

Sistierung Strafverfahren

Schwyz · 2023-10-04 · Deutsch SZ
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Sistierung Strafverfahren | Untersuchungsführung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 9/1, und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) so- wie an die Kantonsgerichtskasse im Dispositiv (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 4. Oktober 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Oktober 2023 BEK 2023 120 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023, SU 2023 7322);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. September 2023 das ge- gen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) und betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 StGB) zum Nachteil von A.________ sistierte;

- der Privatkläger mit Beschwerde vom 7. September 2023 die Sistierung monierte und (sinngemäss) in Aufhebung dieser Verfügung die Fortführung der Untersuchung forderte (zum Ganzen KG-act. 1);

- die Staatsanwaltschaft dazu am 26. September 2023 Stellung nahm mit Hinweis darauf, die Untersuchung werde wieder an die Hand genommen, und beantragte, das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben (KG-act. 7 und 7/1);

- dem Beschwerdeführer unter Zustellung der Eingabe der Staatsanwalt- schaft das weitere Vorgehen mitgeteilt wurde (KG-act. 8), worauf er mit Ein- gabe vom 2. Oktober 2023 um Rückforderung der geleisteten Sicherheit er- suchte, gegen das Abschreiben des Beschwerdeverfahrens aber nicht oppo- nierte (KG-act. 9 und 9/1);

- der Beschwerdegrund (Sistierung Strafverfahren) nunmehr dahingefal- len ist, sodass das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht als gegen- standslos geworden präsidial abzuschreiben ist (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG);

- von einer Kostenerhebung bei diesem Verfahrensausgang abzusehen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1’500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) und an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 9/1, und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) so- wie an die Kantonsgerichtskasse im Dispositiv (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 4. Oktober 2023 kau